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Vergütung für Rechtsanwälte

Im nachfolgenden möchte ich Ihnen einige Ausführungen zur Vergütung eines Rechtsanwaltes näherbringen.

1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Vergütung des Rechtsanwalts ist grundsätzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Treffen Rechtsanwalt und Mandant keine abweichende Vergütungsvereinbarung, dann kommt das RVG zur Anwendung. Hieraus ergeben sich dann nachfolgende Modalitäten zur Abrechnung.

a) Streitwert bzw. Verfahrens wird

Die RVG-Vergütung legt den sogenannten Streitwert bzw. den Verfahrenswert zu Grunde. Sowohl der Streitwert als auch der Verfahrenswert sind grundsätzlich dasselbe, sie werden in den gerichtlichen Streitigkeiten jedoch unterschiedlich benannt. So spricht man im Zivilrecht zum Beispiel von einem Streitwert, im familiengerichtlichen Verfahren hingegen von einem Verfahrenswert.

Wenn Sie von Ihrem „Gegner“ beispielsweise 10.000,00 € beanspruchen, dann ist relativ klar, dass der Streitwert bzw. Verfahrenswert 10.000,00 € beträgt.

In bestimmten Fällen regelt das Gesetz, wie sich der Streitwert bzw. der Verfahrenswert ermittelt. Wurde Ihnen zum Beispiel Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und Sie möchten sich dagegen mittels einer Kündigungsschutzklage wehren, dann bestimmt das Gesetz, dass der Gegenstandswert drei Bruttomonatsgehälter beträgt.

In Miet- und pachtrechtlichen Angelegenheiten beträgt der Streitwert regelmäßig einen Jahresbetrag, die monatlich zu zahlende Miete bzw. Pacht wird somit auf ein Jahr hochgerechnet.

In familienrechtlichen Angelegenheiten werden häufig so genannte Regelverfahrenswerte der Abrechnung zu Grunde gelegt. So beträgt der Verfahrenswert bei einem Streit über den Umgang bzw. das Sorgerecht zum Beispiel 4.000,00 €. Im Falle einer (vorläufigen) einstweiligen Anordnung zum Umgang und zum Sorgerecht halbiert sich dieser Verfahrenswert auf 2.000,00 €. Sofern über Unterhalt gestritten wird ist auch hier der Jahresbetrag des monatlich im Streit stehenden Unterhaltes zu ermitteln. Wenn monatliche somit zum Beispiel 500,00 € Trennungsunterhalt gefordert werden, dann beträgt der Verfahrenswert 6.000,00 €.

b) Gebührentatbestände

Neben der sachgerechten Bestimmung des Streitwertes bzw. Verfahrenswertes muss ermittelt werden, welche Gebührentatbestände tatsächlich angefallen sind. Für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten durch einen Rechtsanwalt wird üblicherweise eine 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt. Bei einer außergerichtlichen Einigung fällt zusätzlich eine 1,5 Einigungsgebühr an.

Bei einem gerichtlichen Rechtsstreit beträgt die Verfahrensgebühr ebenfalls 1,3. Hier wird dann aber die außergerichtlich schon angefallene 1,3 Geschäftsgebühr zur Hälfte, somit mit einem Satz von 0,65, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet. Regelmäßig kommt im gerichtlichen Verfahren durch die Vertretung des Mandanten im Termin noch eine 1,2 Terminsgebühr hinzu. Im Falle einer Einigung im gerichtlichen Verfahren fällt zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr an.

c) Gebührentabelle

Aus den so ermittelten Streitwerten bzw. Verfahrenswerten und den angefallenen Gebührentatbeständen kann man dann die anwaltlichen Gebühren berechnen. Diese ergeben sich aus einer Tabelle, in welcher festgelegt ist, wie hoch eine 1,0 Gebühr bei den verschiedenen Gegenstandswerten ist. 

Gebührentabelle

d) Kostentragung

Wenn Sie gewinnen, muss Ihnen natürlich der Gegner - außer im Arbeitsrecht - regelmäßig Ihre notwendigen Kosten erstatten. Unabhängig davon müssen Sie Ihren Anwalt natürlich zunächst trotzdem selber bezahlen. Im Falle einer Niederlage in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit müssen Sie auch die angefallenen Gerichtskosten (gegebenenfalls inklusive der Kosten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen) sowie auch die Rechtsanwaltskosten des Gegners tragen.

2. Vergütungsvereinbarung

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, zu den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu arbeiten. Er kann stattdessen mit dem Mandanten, sofern dieser einverstanden ist, eine Vergütungsvereinbarung schließen. Die vereinbarten Gebühren dürfen allerdings bei gerichtlichen Verfahren die Gebühren nach dem RVG nicht unterschreiten, dürfen aber höher sein. Das schreibt das Gesetz so vor. Es gibt folgende Möglichkeiten einer Vergütungsvereinbarung:

a) Zeitaufwand, Stundensätze

Gerade bei Beratungsleistungen wird häufig eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart. Der derzeit von mir in Ansatz gebrachte Stundensatz beträgt 150,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer. Viele Rechtsanwaltskanzleien verlangen regelmäßig sehr viel höhere Stundensätze. Das kann dann angemessen sein, wenn es sich zum Beispiel um eine Angelegenheit von großer wirtschaftlicher Bedeutung handelt.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich keine Rechtschutzversicherung eine individuell vereinbarte Vergütung zwischen Rechtsanwalt und Mandant erstattet, es werden nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG erstattet.

b) Pauschalhonorar

Rechtsanwalt und Mandant können sich auch auf ein Pauschalhonorar einigen. Zwischen ihnen kann zum Beispiel vereinbart werden, dass der Rechtsanwalt für den Entwurf eines Arbeitsvertrages, Mietvertrages oder sonstigen Vertrages bzw. der Prüfung eines solchen Vertrages pauschal einen bestimmten Betrag erhält. Der Vorteil ist, dass der Mandant im Vorhinein weiß, was ihn die anwaltliche Leistung kostet.


c) Erfolgshonorar

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist - im Gegensatz zum amerikanischen Recht - im deutschen Recht nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich, welche im § 4a RVG geregelt sind. 

§ 4a Erfolgshonorar
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,
2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. 

Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

Große praktische Bedeutung haben Erfolgshonorare hierzulande somit nicht.

Da natürlich die Vergütung des Rechtsanwaltes eine auch für die Mandanten elementare Frage ist, sollte auf jeden Fall vor der Mandatserteilung in jedem Fall über die Vergütung gesprochen werden.  

Gebührentabelle

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