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Fragen & Antworten

Wann sollte man einen Anwalt aufsuchen?

Sobald jemand unberechtigt Geld oder andere Dinge von Ihnen fordert oder Sie merken, dass ein Rechtsstreit auf Sie zukommen wird, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Der rechtzeitige Gang zum Anwalt hilft Ihnen, von Anfang an falsche Weichenstellungen zu vermeiden.

Der Rechtsanwalt hilft Ihnen, die juristischen Hintergründe und Folgen von Erklärungen und Sachverhalten besser zu durchschauen. Dadurch können nachteilige Erklärungen, die man vielleicht besser nie abgegeben hätte (z.B. in Briefen oder Gesprächen mit anderen Beteiligten oder gar im Streit) vermieden werden. In vielen Fällen kann dadurch eine spätere Gerichtsverhandlung vermieden und Ihnen erheblich Geld und Nerven gespart werden.

Nicht immer muss der Gang zum Anwalt aber durch einen Streit notwendig werden. Wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte sich schon vorher anwaltlich beraten lassen. Von nachteiligen Verträgen kann man sich oft nur schwer lösen, so dass einem durch rechtzeitige Beratung unter Umständen viel Kosten und Ärger erspart bleiben.

Es gibt zwar auch den schnellen Rechtsrat über das Internet oder über Hotlines. Sie sind billiger und manchmal sogar hilfreich. Aber eben nur manchmal. Oft ist der juristische Sachverhalt zu komplex, um am Telefon geschildert zu werden oder Besonderheiten des Falles werden nicht berücksichtigt, weil vorhandene Unterlagen am Telefon nicht gesichtet werden können. Doch gerade aus solchen Unterlagen ergeben sich sehr häufig Ansatzpunkte für zufrieden stellende Lösungen.

Die Kontaktaufnahme mit mir kostet Sie – außer einem Anruf oder einer E-Mail – nichts. Sie können mir gerne Ihr Problem oder Ihr Anliegen schildern. Ich kann Ihnen in der Regel schon sehr schnell im Rahmen einer (kostenpflichtigen) Beratung sagen, ob ich Ihnen helfen kann und welche weitere Vorgehensweise meiner Erfahrung nach sinnvoll erscheint. Ob Sie mich mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, entscheiden Sie danach selbst.

Was kostest der Rechtsanwalt?

Für viele Rechtssuchende, die nicht bereits eine Rechtschutzversicherung besitzen, stellt sich die Frage, was kostet mich die Durchsetzung meiner Rechte, die Abwehr von Forderungen bzw. die Vertretung vor Gericht. Das kommt natürlich immer auf den Einzelfall an.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für den Rechtsanwalt. In einer Vielzahl von Vorgängen wird nach einem Gegenstandswert abgerechnet. Die Höhe der Gebühren wird dabei durch das Vergütungsverzeichnis bestimmt. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, Straf- und Bußgeldsachen entstehen Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren, wie beispielsweise Bußgeldsachen bestimmen nicht nur die Höhe der Geldbuße den Gebührenrahmen, sondern daneben auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Es besteht auch die Möglichkeit eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Anwalt abzuschließen.

Die Rechtsschutzversicherung erstattet in einem sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich die Kosten für die Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht. Rechtschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Durchsetzung von zivilrechtlichen, aber oftmals nicht von vertraglichen Ansprüchen. Klassischerweise tritt die Versicherung bei der Durchsetzung deliktischer Ansprüche (z. B auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall) ein. Gleichfalls wird die Verteidigung in Strafsachen abgedeckt, sofern es sich nicht um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt.
In bestimmten Angelegenheiten, wie z. B. Familien- oder Erbrecht werden nur Beratungskosten erstattet; in sozialrechtlichen Verfahren wird zwar die Vertretung im Klageverfahren, nicht aber im Widerspruchsverfahren übernommen. Letztlich hängt der Deckungsumfang immer von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Informieren Sie sich am besten vor der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob Ihr Anliegen von ihr abgedeckt ist oder bringen Sie zum Erstgespräch die Versicherungspolice mit. Dann kann ich prüfen, ob eine Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung steht und mit dieser auch kommunizieren.

Die Einholung der konkreten Kostendeckungszusage wird von mir in der Regel als kostenfreie Serviceleistung für die Mandanten miterbracht. Anderes kann gelten, wenn die Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung sehr umfangreich wird, weil diese die Kostenerstattung ablehnt.

Bitte beachten Sie, dass die Rechtschutzversicherung nur Ihre eigenen Anwaltskosten trägt und im Falle eines Unterliegens im Rechtsstreit auch die erstattungsfähigen Kosten des Gegners. Auslagen wie Reisekosten des Anwalts werden jedoch nicht ersetzt.

Für einkommensschwache Rechtssuchende besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Die Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder außergerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht.

Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.

Sollte vom Rechtssuchenden eine Inanspruchnahme von Beratungshilfe gewünscht sein, empfehle ich, einen Berechtigungsschein für Rechtsanwälte direkt beim örtlich zuständigen Amtsgericht Cottbus zu beantragen.

Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich das vorliegende Rechtsproblem ergibt. Darüber hinaus sind laufende Einkommens- und Ausgabennachweise durch Vorlage sämtlicher Nachweise zu erbringen. Für diesen Fall erhält der Rechtsanwalt Gebühren für seine Tätigkeit ausschließlich aus der Staatskasse.

Im Falle der Bewilligung der Beratungshilfe ist dann vom Rechtssuchenden lediglich die Schutzgebühr von 15 EUR zu zahlen.

Die Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Vertretung vor Gericht durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht.

Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe beim zuständigen Prozessgericht sind Nachweise zur Einkommens- und Ausgabensituation beizufügen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Für den Fall der Bewilligung und Beiordnung erhält der Rechtsanwalt Gebühren für seine Tätigkeit ausschließlich aus der Staatskasse.

Die Prozesskostenhilfe umfasst die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und die Kosten des Gerichts. Von diesen Kosten werden Sie durch die Prozesskostenhilfe freigestellt. Allerdings werden Sie durch die Prozesskostenhilfe nicht von jeglichem Kostenrisiko befreit.

Sollten Sie den Rechtstreit ganz oder teilweise verlieren, haben Sie insoweit die Kosten des Gegners zu ersetzen. Dies sind insbesondere dessen Rechtsanwaltskosten, wenn der Gegner von einem Rechtsanwalt vertreten wurde.

Wer einen Rechtsstreit vor Gericht führt, muss beachten, dass bei negativem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Gegners ganz oder teilweise – je nach Kostenverteilung im Urteil – auch dann von ihm getragen werden müssen, wenn er Prozesskostenhilfe erhalten hat. Dies sind insbesondere die Rechtsanwaltskosten, wenn der Gegner von einem Rechtsanwalt vertreten wurde.

Eine Ausnahme gilt allerdings vor dem Arbeitsgericht. Dort hat jede Partei in der ersten Instanz die eigenen Kosten selbst zu tragen (vgl. § 12a ArbGG). Das führt bei Prozesskostenhilfe dazu, dass Ihnen kein Kostenrisiko verbleibt, soweit Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Die Bewilligung der Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe wird in einem Zeitraum von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens regelmäßig vom Gericht überprüft. Nachträgliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können so zu einer späteren Kostenbeteiligung des Rechtssuchenden führen.